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KMID : 0986720180260010075
Korean Journal of Medicine and Law
2018 Volume.26 No. 1 p.75 ~ p.98
Kritik an Kriminalisierungstheorie des Schwangerschaftsabbruchs
Lee Seok-Bae

Abstract
Die Rechtfertigungsgrunde des Schwangerschaftsabbruchs in Korea sind durch das Gesetz uber die Gesundheit der Mutter und des Kindes(das Mutter-Kind-Gesundheitsgesetz), nicht durch das Strafgesetzbuch geregelt. Die Voraussezungen der Rechtfertigung des Schwangerschaftsabbruchs im Gesetz sind viel strenger als in anderen OECD-Landern. Vor kurzem wird die Debatte uber die Aufhebung der Regelungen der Abtreibungskriminalitat in kStGB wiederbelebt. In der Petition zur Aufhebung des Schwangerschaftsabbruchs gaben die Gelehrten ihre Unterstutzung und oppositionellen Erklarungen ab, und es gab eine offentliche Debatte im kVerfG daruber, ob die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs nach ¡×¡× 269ff. kStGB verfassungswidrig ist. Die Geschichte dieser Kontroverse geht auf den Zeitpunkt der Strafgesetzgebung zuruck. Diese Studie untersuchten erstens die Argumente der Kriminalisierungstheorie des Schwangerschaftsabbruchs vom Zeitpunkt der der Strafgesetzgebung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts nach dem Jahr 2000. Zweitens wurde die Argumente kritisiert, die in der Kriminalisierungstheorie des Schwangerschaftsabbruchs nach wie vor behauptet werden, dass man den Fotus immer fur das Grundrechtssubjekt wie Menschen halt. Es ist eine Struktur, um die Uberlegenheit des Lebensrechts des Fotuses gegen das Selbstbestimmungsrecht der Schwangere anzuerkennen. Ubrigens behaupt die Kriminalisierungstheorie, dass die Erlaubnis zum Schwangerschaftsabbruch zur Verfalschung der Moral und der Bio-Ethik fuhrt. Solange diese Logik aber das fetale Leben etappenweise schutzt, kann sie den Widerspruch in der legalen argumentativen Struktur nicht losen. Um die Wurde des Fotuses und das Recht auf Leben zu bekraftigen, sollten alle Abtreibungen verboten und ahnlich wie Mord behandelt werden. Aber in religiosen Argumenten ist es moglich, aber in rechtlichen Argumenten nicht. Es ist auch keine notwendige Voraussetzung, dass man die Grundrechtssubjektivitat des Fotus anerkennt, um das Leben des Fotuses zu schutzen. Auch wenn es kein Grundrechtssubjekt nach der Meinung des kVerfG ist, ist der Schutz zum Leben des Fotuses moglich, wenn es anerkannt wird, dass der Schutz zum Leben des Fotuses in unserer gesamten Rechtsordnung erforderlich ist. Es besteht keine Notwendigkeit, die Grundrechtssubjektivitat des Fotuses anzuerkennen, wahrend man die ungelosten Schwierigkeiten der Argumentation annimmt. In dieser Beitrag wurde argumentiert, dass der Verzicht auf die These, dass alle menschliche Wesen von Embryonen, Foten bis zu Menschen alles Leben gleich und wurdig sein, der Ausgangspunkt der Diskussion ist. Schlie©¬lich ist die Debatte uber den Schwangerschaftsabbruch keine Frage des Konflikts zwischen dem Recht auf Leben des Fotuses und dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter, sondern die Frage, ob und wie weit das Selbstbestimmungsrecht der Mutter in unserer gesamten Rechtsordnung eingeschrankt werden kann, um das Leben des Fotuses zu schutzen.
KEYWORD
Abtreibung, Schwangerschaftsabbruch, Selbstbestimmungsrecht, Grundrechtssubjektivitat des Fotus, Lebensrecht, Das Gesetz uber die Gesundheit der Mutter und des Kind
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